266.11
CH-BL
§ 19 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Schäden
Rechte und Pflichten der Bewohner
§ 19 Arxhofverordnung · Schäden
1. Der Eingewiesene haftet dem MZjE Arxhof für absichtlich oder grobfahrlässig durch ihn verursachten Schaden an Mobilien und Immobilien.
2. Zur Schadensbehebung wird auf die finanziellen Mittel des Eingewiesenen zurückgegriffen. In Härtefällen kann die Direktion des MZjE Arxhof Teilforderungen erlassen.