266.11
CH-BL
§ 16 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Rechte und Pflichten der Bewohner
§ 16 Arxhofverordnung · Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
1. Die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Versorgung ist gewährleistet.
2. Der Eingewiesene ist während seines Aufenthaltes auf dem MZjE Arxhof gegen Unfallrisiken (Todesfall, Invalidität und Heilungskosten) versichert. Er muss sich gegen Krankheit versichern.