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266.11 CH-BL

§ 15 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Fachkommission für öffentliche Sicherheit

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§ 15 Arxhofverordnung · Fachkommission für öffentliche Sicherheit

1. Die Fachkommission für öffentliche Sicherheit überprüft, welches Risiko ein Eingewiesener für die öffentliche Sicherheit darstellt und namentlich, ob und in welcher Form der Eingewiesene sich ausserhalb des MZjE Arxhofs aufhalten darf sowie welche internen Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind.

2. Die Direktion des MZjE Arxhof entscheidet je nach den Vereinbarungen mit den einweisenden Behörden selbst über die Lockerungen/Sicherheitsmassnahmen oder stellt Antrag an die einweisenden Behörden.

3. Die Fachkommission besteht aus den Mitgliedern der Direktion des MZjE Arxhof. Sie kann bei Bedarf externe Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

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