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§ 14 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Delegiertenrat

Organisation der Institution
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§ 14 Arxhofverordnung · Delegiertenrat

1. Der Delegiertenrat ist ein Entscheidungs- und Konsultativorgan des MZjE Arxhof. Als Teil der Idee des sozialtherapeutischen Milieus bildet er ein Forum, das Mitwirkung, Mitgestaltung und Informationstransparenz ermöglicht.

2. Der Direktor oder die Direktorin oder seine oder ihre Stellvertretung leitet die Sitzungen.

3. Der Delegiertenrat setzt sich wie folgt zusammen

a. * Eingewiesene: 4 Delegierte;

b. * Bereich Sozialpädagogik: 4 Delegierte;

c. * Bereich Berufsbildung und Betriebe: 4 Delegierte;

d. * Bereich psychologisch-forensischer Dienst: 1 Delegierter oder 1 Delegierte;

e. * Schule, Aussenwohngruppe/Externate und soziale Dienste: gemeinsam 1 Delegierter oder 1 Delegierte;

f. * Direktion: 2 Delegierte.

4. Die Delegierten entscheiden bei Abstimmungen aufgrund ihrer eigenen Meinung.

5. Jeder Eingewiesene und alle Mitarbeitenden haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, begründet sein und mit dem Konzept übereinstimmen.

6. Der Delegiertenrat wird in Grundsatzfragen umfassend orientiert und stellt ein wichtiges Forum der Meinungsbildung des MZjE Arxhof dar. Er tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

7. Der Delegiertenrat erlässt die Hausordnung. Er beschliesst die Änderungen der Hausordnung.

8. Entscheide erfolgen nach dem einfachen Mehr. Der DR ist entscheidungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.

9. Die Aufgaben und Pflichten des Delegiertenrats sind in seinem Reglement festgelegt. Dieses Reglement kann durch den Delegiertenrat im Einverständnis mit der Direktion geändert werden.

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