266.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Direktion
Organisation der Institution
§ 11 Arxhofverordnung · Direktion
1. Der Direktor oder die Direktorin, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Berufsbildung und Betriebe, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Sozialpädagogik sowie der Leiter oder die Leiterin des Bereichs psychologisch-forensischer Dienst bilden zusammen die Direktion des MZjE Arxhof.
2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Direktion richten sich nach dieser Verordnung und dem Geschäftsreglement.