Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Direktion

Organisation der Institution
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Arxhofverordnung · Direktion

1. Der Direktor oder die Direktorin, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Berufsbildung und Betriebe, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Sozialpädagogik sowie der Leiter oder die Leiterin des Bereichs psychologisch-forensischer Dienst bilden zusammen die Direktion des MZjE Arxhof.

2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Direktion richten sich nach dieser Verordnung und dem Geschäftsreglement.

← § 10 Arxhofverordnung Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 11a Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →