Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Arxhofverordnung · Auftrag der Institution

1. Der Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene (MZjE Arxhof), ist eine Institution des Kantons Basel-Landschaft und des Straf- und Massnahmenvollzugs-Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz (NWI), die in ihrer Entwicklung gefährdete männliche Jugendliche und junge erwachsene Männer aufnimmt.

2. Das MZjE Arxhof vermittelt durch erzieherische und therapeutische Massnahmen sowie berufliche Ausbildung dem jungen Menschen die Fähigkeit zur Selbstverantwortung, zur Mitverantwortung für andere und zu einer deliktfreien Lebensführung.

3. Das MZjE Arxhof arbeitet mit einem sozialtherapeutischen Milieu, mit konfrontativer Pädagogik und deliktorientierten Psychotherapiekonzepten.

4. Das MZjE Arxhof hat einen Leistungsauftrag seitens des Kantons Basel-Landschaft. Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz setzt Standards, zu deren Einhaltung sich das MZjE Arxhof verpflichtet.

5. Zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs verfügt das MZjE Arxhof sowohl über eine geschlossene Eintrittsabteilung als auch über offene Stammpavillons und eine Aussenwohngruppe. Es besteht die Möglichkeit von Wohnexternaten.

Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung) - Auftrag der Institution § 2 Arxhofverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →