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265.111 CH-BL

§ 5 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 5 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Absatz 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- eventuell Dampfschiffunternehmungen.

2. Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.

3. Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.

4. Ist ein nach dem Auslande abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.

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