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265.111 CH-BL

§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 4 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlungen, aufgrund von Ausweisen unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.

2. ...

3. ...

4. Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.

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