Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.111 CH-BL

§ 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.

← § 18 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte Kanton Basel-Landschaft 265.111 § 20 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →