265.111
CH-BL
§ 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 17 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.