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265.111 CH-BL

§ 15 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 15 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends acht Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.

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