§ 9 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Stationäre Massnahmen (Art. 59-62d StGB)
§ 9 Strafvollzugsgesetz, StVG · Stationäre Massnahmen (Art. 59-62d StGB)
1. Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend
a. * die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB;
b. * die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB, ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.
1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend
a. * die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB;
b. * die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB, ausgenommen in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.
2. Zuständig für die Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.
3. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62c StGB) und den Vollzug der Reststrafe sowie deren Aufschub (Art. 62c Abs. 2 StGB).