261
StVG
CH-BL
§ 8 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gemeinnützige Arbeit (Art. 37-39, 107 und 375 StGB)
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 8 Strafvollzugsgesetz, StVG · Gemeinnützige Arbeit (Art. 37-39, 107 und 375 StGB)
1. ...
2. ...
3. ...
4. Die Vollzugsbehörde kann andere Kantone oder, wenn Gewähr für eine korrekte Durchführung gegeben ist, auch öffentliche oder private Organisationen mit dem Vollzug von gemeinnütziger Arbeit beauftragen.