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261 StVG CH-BL

§ 8 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gemeinnützige Arbeit (Art. 37-39, 107 und 375 StGB)

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 8 Strafvollzugsgesetz, StVG · Gemeinnützige Arbeit (Art. 37-39, 107 und 375 StGB)

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4. Die Vollzugsbehörde kann andere Kantone oder, wenn Gewähr für eine korrekte Durchführung gegeben ist, auch öffentliche oder private Organisationen mit dem Vollzug von gemeinnütziger Arbeit beauftragen.

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