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261 StVG CH-BL

§ 7b Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Videokonferenz

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 7b Strafvollzugsgesetz, StVG · Videokonferenz

1. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen, welche die Schriftlichkeit oder die persönliche Anwesenheit vorschreiben, kann der Verkehr zwischen der sich im Vollzug befindlichen Person, der Vollzugsbehörde und gegebenenfalls weiteren Behörden oder Stellen auch mittels Videokonferenz erfolgen.

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