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261 StVG CH-BL

§ 6a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Besondere Bestimmungen betreffend Beschwerdeverfahren

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 6a Strafvollzugsgesetz, StVG · Besondere Bestimmungen betreffend Beschwerdeverfahren

1. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).

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