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261 StVG CH-BL

§ 6 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Allgemeine Kompetenzen der Vollzugsbehörde

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 6 Strafvollzugsgesetz, StVG · Allgemeine Kompetenzen der Vollzugsbehörde

1. Die Vollzugsbehörde platziert die Person, bei welcher eine rechtskräftige oder vorzeitige Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist, in einer geeigneten Anstalt. Sie berücksichtigt dabei die Ausführungen des Urteils, des Gutachtens sowie die persönlichen Umstände und die Gefährlichkeit der betroffenen Person.

2. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für

a. die Gewährung von Urlaub;

b. die Bewilligung von Arbeit ausserhalb der Anstalt;

c. die Verlegung in offenere Abteilungen innerhalb der Anstalt, in andere Anstalten sowie in das Arbeits- und Wohnexternat;

d. * die bedingte Entlassung, vorbehältlich der Fälle von Art. 64 Abs. 3 und Art. 64c Abs. 4-6 StGB;

e. die Anordnung von Weisungen;

f. die Festlegung der Probezeit.

3. Sie kann die Zuständigkeit zur Verlegung innerhalb der Anstalt und zur Gewährung von Urlaub an die Strafanstalt delegieren.

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