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261 StVG CH-BL

§ 5 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vollstreckungsbefehl

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 5 Strafvollzugsgesetz, StVG · Vollstreckungsbefehl

1. Die Vollzugsbehörde setzt der verurteilten Person, sofern sie sich nicht bereits in Haft befindet, nach Erhalt des Urteils eine angemessene Frist, nach deren Ablauf sie die Strafe anzutreten oder sich der angeordneten Massnahme zu unterziehen hat (Vollstreckungsbefehl).

2. Bei Ansetzung dieser Frist sind die Schwere der Tat, das Strafmass sowie die Lebens-, Verdienst- und Familienverhältnisse der verurteilten Person zu berücksichtigen. Eine Fristerstreckung ist nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin zulässig.

3. Im Vollstreckungsbefehl wird auf die Möglichkeit besonderer Vollzugsformen hingewiesen, sofern solche in Frage kommen.

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