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261 StVG CH-BL

§ 4 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen: zuständige Behörde

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 4 Strafvollzugsgesetz, StVG · Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen: zuständige Behörde

1. Vollzugsbehörde für Urteile der kantonalen Gerichte in Strafsachen sowie für Urteile der Bundesstrafbehörden, die von den Kantonen zu vollstrecken sind, ist hinsichtlich der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 die Sicherheitsdirektion. Sie ist «zuständige Behörde» oder «Vollzugsbehörde» im Sinne des ersten und dritten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches, sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen.

2. Strafentscheide anderer kantonaler Behörden sind den Urteilen der kantonalen Gerichte gleichgestellt.

3. Das urteilende Gericht oder die Behörde übermittelt nach Eintritt der Rechtskraft einen Urteilsauszug an die Vollzugsbehörde.

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