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StVG
CH-BL
§ 3 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vollzug von Geldstrafen und Bussen (Art. 35-36 und 103 ff. StGB)
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 3 Strafvollzugsgesetz, StVG · Vollzug von Geldstrafen und Bussen (Art. 35-36 und 103 ff. StGB)
1. Vollzugsbehörde für Geldstrafen und Bussen ist das urteilende Gericht.
2. ...
3. Das Präsidium des urteilenden Gerichts stellt fest, wann eine Geldstrafe oder Busse uneinbringlich ist und an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muss. Es beauftragt die Vollzugsbehörde gemäss § 4 mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.