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261 StVG CH-BL

§ 2a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Datenschutzberatung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a Strafvollzugsgesetz, StVG · Datenschutzberatung

1. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.

2. Sie oder er

a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,

b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und

c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.

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