261
StVG
CH-BL
§ 2a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Datenschutzberatung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Strafvollzugsgesetz, StVG · Datenschutzberatung
1. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.