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StVG
CH-BL
§ 27 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Begnadigungsgesuche bei Busse
Begnadigung
§ 27 Strafvollzugsgesetz, StVG · Begnadigungsgesuche bei Busse
1. Begnadigungsgesuche, die ein auf Busse lautendes Urteil zum Gegenstand haben, sind innert 2 Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. Später eingegangene Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände geltend gemacht werden.