261
StVG
CH-BL
§ 26 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Zuständigkeit für Begnadigungen
Begnadigung
§ 26 Strafvollzugsgesetz, StVG · Zuständigkeit für Begnadigungen
1. Der Landrat ist die zuständige Behörde für Begnadigungen gemäss Art. 381 f. StGB und im Sinne von § 67 Abs. 1 Bst. g der Kantonsverfassung sowie für Urteile, die aufgrund kantonalen Rechts ergangen sind, vorbehältlich Abs. 2.
2. Begnadigungsgesuche betreffend Urteile, welche aufgrund des eidgenössischen oder kantonalen Rechts ergangen sind und auf eine Busse lauten, werden durch die landrätliche Petitionskommission endgültig beurteilt.