261
StVG
CH-BL
§ 25 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Interkantonale Zusammenarbeit
Interkantonale Zusammenarbeit
§ 25 Strafvollzugsgesetz, StVG · Interkantonale Zusammenarbeit
1. Der Kanton kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über den Vollzug von Strafen, Massnahmen und anderen Haftarten, die dazu benötigten Anstalten und die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für deren Abschluss ist der Regierungsrat zuständig, soweit darin nicht verfassungsändernde oder gesetzeswesentliche Regelungen getroffen werden.