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261 StVG CH-BL

§ 25 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Interkantonale Zusammenarbeit

Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 25 Strafvollzugsgesetz, StVG · Interkantonale Zusammenarbeit

1. Der Kanton kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über den Vollzug von Strafen, Massnahmen und anderen Haftarten, die dazu benötigten Anstalten und die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für deren Abschluss ist der Regierungsrat zuständig, soweit darin nicht verfassungsändernde oder gesetzeswesentliche Regelungen getroffen werden.

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