§ 24 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Anstalten für Haft und Straf- und Massnahmenvollzug
§ 24 Strafvollzugsgesetz, StVG · Anstalten für Haft und Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug von strafprozessualer Haft gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO sowie den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Art. 377 ff. StGB.
2. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Gefängnisse und die Vollzugseinrichtungen im Kanton sowie über Privatanstalten gemäss Art. 379 StGB aus, soweit diese nicht der Aufsicht anderer kantonaler Stellen unterstehen.
3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Betrieb und die Organisation der Einrichtungen nach Abs. 2. Er stellt sicher, dass
a. * die Freiheit der platzierten Personen nur so weit beschränkt werden darf, als es der Zweck des Freiheitsentzugs und die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erfordern;
b. * den besonderen Anforderungen von Personen mit Behinderungen oder anderweitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird.
4. Für die Verpflegung und die Betreuung der Gefangenen können Kostenanteile erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Kostenansätze.