261
StVG
CH-BL
§ 23 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verfügung über Bussen usw. (Art. 374 StGB)
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 23 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verfügung über Bussen usw. (Art. 374 StGB)
1. Die innerhalb der kantonalen Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen sowie die verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen dem Kanton zu.
2. Für die Verwertung von Gegenständen ist die Sicherheitsdirektion zuständig.