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261 StVG CH-BL

§ 21a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 21a Strafvollzugsgesetz, StVG · Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

1. Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person («Zwangsmedikation») verfügen, soweit dies zur Durchführung dieser Massnahme notwendig ist.

2. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur aufgrund einer entsprechenden Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt zulässig.

3. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation wird unter fachärztlicher Leitung durchgeführt.

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