261
StVG
CH-BL
§ 20a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Suchtmittelkontrollen
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 20a Strafvollzugsgesetz, StVG · Suchtmittelkontrollen
1. Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen des stationären oder ambulanten Straf- und Massnahmenvollzugs einschliesslich der Probezeit nach bedingter Entlassung zur Abklärung des Konsums von Suchtmitteln Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen anordnen.
2. Bei begründetem Verdacht auf Suchtmittelkonsum können diese Kontrollen zwangsweise erfolgen.