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261 StVG CH-BL

§ 20a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Suchtmittelkontrollen

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 20a Strafvollzugsgesetz, StVG · Suchtmittelkontrollen

1. Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen des stationären oder ambulanten Straf- und Massnahmenvollzugs einschliesslich der Probezeit nach bedingter Entlassung zur Abklärung des Konsums von Suchtmitteln Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen anordnen.

2. Bei begründetem Verdacht auf Suchtmittelkonsum können diese Kontrollen zwangsweise erfolgen.

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