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261 StVG CH-BL

§ 19 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Strafantragsberechtigte Behörden bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 Abs. 2 StGB)

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 19 Strafvollzugsgesetz, StVG · Strafantragsberechtigte Behörden bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 Abs. 2 StGB)

1. Strafantragsberechtigt im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB sind auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und das Kantonale Sozialamt.

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