261
StVG
CH-BL
§ 18 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Bewährungshilfe, Weisungen (Art. 95 StGB)
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 18 Strafvollzugsgesetz, StVG · Bewährungshilfe, Weisungen (Art. 95 StGB)
1. Zuständig für Entscheide gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB sind bei bedingt aufgeschobenen Strafen das Präsidium des urteilenden Gerichts und bei bedingten Entlassungen die Vollzugsbehörde.
2. Die Zuständigkeit (Präsidium, Dreier- oder Fünferkammer des Strafgerichts oder Dreier- oder Fünferkammer des Kantonsgerichts) für die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB richtet sich nach der Höhe der Reststrafe.