Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261 StVG CH-BL

§ 16 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Elektronische Überwachung im Freiheitsentzug

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Strafvollzugsgesetz, StVG · Elektronische Überwachung im Freiheitsentzug

1. Die Vollzugsbehörde kann zur Überwachung von Vollzugsmodalitäten oder -lockerungen technische Geräte einsetzen, die mit der verurteilten Person fest verbunden sind und insbesondere der Feststellung ihres Standorts dienen.

← § 15 Strafvollzugsgesetz, StVG Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Geltungsbereich, Definitionen § 17 Strafvollzugsgesetz, StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →