261
StVG
CH-BL
§ 16 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Elektronische Überwachung im Freiheitsentzug
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 16 Strafvollzugsgesetz, StVG · Elektronische Überwachung im Freiheitsentzug
1. Die Vollzugsbehörde kann zur Überwachung von Vollzugsmodalitäten oder -lockerungen technische Geräte einsetzen, die mit der verurteilten Person fest verbunden sind und insbesondere der Feststellung ihres Standorts dienen.