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StVG
CH-BL
§ 13a Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verfahren betreffend Nachentscheide (Art. 363 StPO)
Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
§ 13a Strafvollzugsgesetz, StVG · Verfahren betreffend Nachentscheide (Art. 363 StPO)
1. Im Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO sind die verurteilte Person und die Staatsanwaltschaft Partei. Die Vollzugsbehörde wird beigeladen und hat die Rechte und Pflichten einer Partei, ist aber nicht legitimiert, gegen einen Entscheid Rechtsmittel einzulegen.