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261 StVG CH-BL

§ 12 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter (Art. 64b StGB)

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 12 Strafvollzugsgesetz, StVG · Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter (Art. 64b StGB)

1. Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB ein und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.

2. Die Fachkommission kann gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

3. Die Fachkommission gibt auf Anfrage der Gerichte oder der Vollzugsbehörden Empfehlungen ab. Sie hat keine Entscheidbefugnis.

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