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261 StVG CH-BL

§ 11 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verwahrung (Art. 64-64b und 65 StGB)

Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[[1]](#titletitle_text_fn_301653_2_1_c)
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§ 11 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verwahrung (Art. 64-64b und 65 StGB)

1. Zuständig für eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 64a Abs. 2 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.

2. Zuständig für eine Rückversetzung in die Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB oder eine Abänderung der Verwahrung in eine andere Massnahme gemäss Art. 65 StGB ist das Gericht, welches das Sachurteil gesprochen hat.

2bis Zuständig für eine nachträgliche Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 3 ist die Fünferkammer des Strafgerichts.

3. Zuständig für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss den Art. 64a-64c StGB ist die Vollzugsbehörde.

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