§ 10 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Ambulante Massnahmen (Art. 63 f. StGB)
§ 10 Strafvollzugsgesetz, StVG · Ambulante Massnahmen (Art. 63 f. StGB)
1. Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend
a. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB;
b.* die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB, ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB;
c. die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB.
1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB.
2. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für
a. eine vorübergehende stationäre Platzierung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB;
b. für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 1-3 StGB.