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261 StVG CH-BL

§ 1 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Geltungsbereich, Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Strafvollzugsgesetz, StVG · Geltungsbereich, Definitionen

1. Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, welche den kantonalen Behörden für den Vollzug der Sanktionen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zukommen.

2. Als «urteilendes Gericht» wird jene Behörde bezeichnet, welche den rechtskräftigen Strafentscheid erlassen hat. Für Strafbefehle ist dies die Staatsanwaltschaft.

3. Ist die Behörde nach Abs. 2 kein Gericht, übernimmt deren Leitung jene Zuständigkeiten, welche in den nachfolgenden Bestimmungen dem Gericht oder dessen Präsidium zugewiesen sind.

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