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261.61 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Zuwendungen

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§ 9 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Zuwendungen

1. Persönliche Geschenke an die Gefangenen werden in der Regel nur an deren Geburtstag sowie 3 weiteren wichtigen Anlässen (Weihnachten o. ä.) entgegengenommen.

2. Zulässig sind nur Sachen, die mit vertretbarem Aufwand auf Schmuggelgut untersucht werden können, oder bei denen dies aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nicht notwendig ist. Im übrigen können Zuwendungen in der Form von Kontogutschriften (§ 10 Abs. 2) jederzeit erfolgen.

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