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261.61 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Aufnahme; Effekten

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§ 8 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Aufnahme; Effekten

1. Die Gefangenen werden vor jeder Einlieferung in eine Gefängnis- oder Polizeizelle von den Polizeiorganen durchsucht. Alle Gegenstände, einschliesslich der Ausweise, die sie auf sich tragen, werden ihnen abgenommen und in einem Effektenverzeichnis vermerkt. Dieses Verzeichnis ist von dem oder der Gefangenen zu unterzeichnen. Es wird zusammen mit den Effekten aufbewahrt; ein Doppel davon wird mit dem Anhaltungsrapport der in § 4 genannten zuständigen Behörde zugestellt. Das Effektenverzeichnis wird laufend aktuell gehalten; Änderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

2. Die Effekten werden gesondert gelagert. Gegenstände, welche durch ihre Grösse oder Art die betrieblichen Lagermöglichkeiten übersteigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten des oder der Gefangenen geeignet eingelagert werden.

3. Gefangene können Teile ihrer Effekten in ihre Zellen nehmen, soweit weder der Haftzweck noch Belange der Sicherheit oder des Betriebs dadurch beeinträchtigt werden. Dies wird im Effektenverzeichnis vermerkt; für diese Effekten haftet ausschliesslich der oder die Gefangene. In Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen Akten von laufenden Strafverfahren nicht in den Zellen aufbewahrt werden.

4. Bei der Entlassung werden die Effekten gegen Empfangsbescheinigung den Gefangenen zurückgegeben.

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