261.61
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Keine Annahme von Geschenken, keine Einmischung in Verfahren
Aufsicht, Personal und Wartung
§ 7 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Keine Annahme von Geschenken, keine Einmischung in Verfahren
1. Es ist den Mitarbeitenden des Freiheitsentzugs sowie deren Angehörigen untersagt, Geschenke irgendwelcher Art von den Gefangenen oder Dritten entgegenzunehmen.
2. Bei Gesprächen mit den Gefangenen achten die Mitarbeitenden des Freiheitsentzugs darauf, dass keine Belange der einweisenden Behörden, namentlich eine hängige Strafuntersuchung oder ein Vollzugs- oder Ausweisungsverfahren, beeinträchtigt werden.