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261.61 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Gefangenenbetreuung

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§ 6 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Gefangenenbetreuung

1. Die Gefangenenbetreuung sorgt unter Beachtung der Anordnungen der einweisenden Behörden sowie der Sicherheitsbelange für das Wohlergehen der Gefangenen.

2. Bei medizinischen oder persönlichen Problemen zieht sie nach eigenem Ermessen und in pflichtgemässer Verantwortung entsprechende Fachleute bei. Sie benachrichtigt erforderlichenfalls die nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuständige Stelle. Die medizinische Behandlung umfasst die im Rahmen des Freiheitsentzugs notwendigen und möglichen unaufschiebbaren Massnahmen. Die Kosten gehen, sofern keine anderen Kostenträger bestehen, grundsätzlich zulasten der Gefangenen.

3. Die Gefangenen haben Anspruch auf Orientierung über ihre Rechte und Pflichten sowie bezüglich der Haftbedingungen in einer für sie verständlichen Sprache.

4. Anordnungen der Gefangenenbetreuung, der Polizeiorgane und der Sicherheitsassistenz ist Folge zu leisten. Im Streitfall erlässt das Amt für Justizvollzug eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft anfechtbar ist.

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