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261.61 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Sicherheit und Betreuung

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§ 5 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Sicherheit und Betreuung

1. Die Gefängnisse Basel-Landschaft und die Polizei Basel-Landschaft arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und eines geordneten Betriebs eng zusammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Polizei Basel-Landschaft und den Gefängnissen Basel-Landschaft entscheidet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion.

2. Die Gefängnisse Basel-Landschaft sind zuständig für den Betrieb der Gefängnisse, die Betreuung der Gefangenen sowie die Belange der inneren und äusseren Sicherheit. Sie werden dabei in Sicherheitsbelangen durch die Polizei Basel-Landschaft und in sozialarbeiterischen Belangen von der Bewährungshilfe unterstützt.

3. ...

4. Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen.

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