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261.61 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Aufnahme, Entlassung, Verlegung

Aufnahme der Gefangenen
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§ 4 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Aufnahme, Entlassung, Verlegung

1. Die Aufnahme der Gefangenen erfolgt aufgrund eines von einer zuständigen Behörde erlassenen Haftbefehls bzw. Einweisungsscheins, einer steckbrieflichen Ausschreibung oder eines sonstigen schriftlichen Haft- oder Anhaltungsentscheids.

2. Die einliefernde Behörde bezeichnet schriftlich allfällige besondere Haftbedingungen, namentlich wegen besonderer Gefährlichkeit, Fluchtgefahr oder Kollusionen. In dringenden Fällen kann dies mündlich erfolgen und nachträglich schriftlich bestätigt werden.

3. Der Zeitpunkt der Entlassung wird durch den Ablauf des Hafttitels oder der Strafdauer bestimmt. Entlassungen erfolgen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde.

4. Eine Verlegung in eine andere Institution ist nur durch Verfügung oder im schriftlichen Einverständnis der einliefernden Behörde zulässig. Satz 2 von Abs. 2 gilt sinngemäss.

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