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261.61 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Verfahren und Betrieb

Zuständige Behörden
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§ 3 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Verfahren und Betrieb

1. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene unterstehen in Verfahrensbelangen der Verfahrensleitung.

2. Straf- und Massnahmengefangene unterstehen der zuständigen Vollzugsbehörde.

3. Für gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration Inhaftierte gelten die Zuständigkeiten des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

4. Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Betrieb der Gefängnisse und der Halbgefangenschaftslokale sowie für die Betreuung der Gefangenen. Es erlässt die Hausordnungen, weitere Bestimmungen und Verfügungen im Einzelfall.

5. Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für den Betrieb der Polizeizellen. Die Sicherheitsdirektion erlässt die Zellenordnungen und übt die Oberaufsicht aus.

6. Die nach Abs. 4 und 5 für den Betrieb zuständige Behörde informiert die gemäss Abs. 1-3 verfahrensleitende Behörde über verfahrensrelevante betriebliche Angelegenheiten und Vorkommnisse und nimmt, soweit nötig und möglich, vorgängig Rücksprache. Dasselbe gilt umgekehrt für Informationen aus den Verfahren, welche für den Betrieb der Gefängnisse oder Polizeizellen von Bedeutung sind.

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