261.61
CH-BL
§ 23a Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Rechtsmittel
Gefängnisdisziplin
§ 23a Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Rechtsmittel
1. Anordnungen der Gefangenenbetreuung und der Gefängnisleitung sowie Sanktionen sind sofort vollstreckbar.
2. Gegen Anordnungen oder Sanktionen kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Amt für Justizvollzug erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft anfechtbar ist.
3. Im Fall einer Einsprache entscheidet das Amt für Justizvollzug auf Antrag über die aufschiebende Wirkung.