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261.61 CH-BL

§ 23a Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Rechtsmittel

Gefängnisdisziplin
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§ 23a Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Rechtsmittel

1. Anordnungen der Gefangenenbetreuung und der Gefängnisleitung sowie Sanktionen sind sofort vollstreckbar.

2. Gegen Anordnungen oder Sanktionen kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Amt für Justizvollzug erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft anfechtbar ist.

3. Im Fall einer Einsprache entscheidet das Amt für Justizvollzug auf Antrag über die aufschiebende Wirkung.

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