261.61
CH-BL
§ 23 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Disziplinarwesen
Gefängnisdisziplin
§ 23 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Disziplinarwesen
1. Verstösse gegen die Vorschriften dieser Verordnung können durch die Gefängnisleitung oder deren Stellvertretung geahndet werden. Die Verfahrensleitung wird über Verstoss und Sanktion informiert.
2. Als Sanktionen können angeordnet werden
a. * Entzug von Arbeit (§ 13),
b. * Entzug von Fernsehen,
c. * Entzug von Besuch (§ 16),
d. * Entzug von Telefonverkehr (§ 18),
e. * Ausschluss vom Zellenumschluss (§ 15).
3. ...