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261.61 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Verhalten

Gefängnisdisziplin
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§ 22 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Verhalten

1. Die Gefangenen haben sich den Vorschriften und den Anordnungen der Behörden zu fügen. Es ist ihnen insbesondere verboten

a. Alkohol oder andere Betäubungsmittel zu konsumieren;

b. durch Lärm, Klopfen usw. die Ruhe zu stören;

c. * ohne ausdrückliche Bewilligung der Gefangenenbetreuung Gegenstände oder Mitteilungen in das oder aus dem Gefängnis zu bringen oder bringen zu lassen.

2. Die Gefangenen sind zu grösster Reinlichkeit verpflichtet. Räumlichkeiten und Gegenstände des Gefängnisses oder der anderen Insassen dürfen weder verunreinigt noch beschädigt werden.

3. Die Gefangenen können für mutwillig verursachte Schäden haftbar gemacht werden; entsprechende Forderungen können mit allfälligen Guthaben verrechnet werden.

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