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261.61 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Versicherung

Versicherung
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§ 21 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Versicherung

1. Die Gefangenen sind während des Aufenthalts im Gefängnis oder in einer Polizeizelle unfallversichert. Alle übrigen Versicherungen sind Sache der Gefangenen selbst.

2. Gefangene, welche nicht bereits krankenversichert sind, voraussichtlich eine längere Aufenthaltsdauer haben werden sowie gesundheitliche Probleme aufweisen, kann das Amt für Justizvollzug für die Dauer des Aufenthalts krankenversichern. Die Kosten dafür tragen die Gefangenen oder, falls vorhanden, andere Kostenträger oder subsidiär das Amt für Justizvollzug.

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