261.61
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Duschen, Wäsche
Hygiene und Körperpflege
§ 20 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Duschen, Wäsche
1. Die Gefangenen sind angehalten, sich regelmässig zu waschen.
2. Die Gefangenen können ihre Kleider waschen oder waschen lassen. Die Gefangenenbetreuung lässt Kleider nötigenfalls desinfizieren.
3. Das Bettzeug wird so oft als nötig, aber mindestens alle 2 Wochen gewechselt.