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261.61 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Räumlichkeiten und ihre Zweckbestimmung

Gefängnisse und Polizeizellen
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§ 2 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Räumlichkeiten und ihre Zweckbestimmung

1. Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von

a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b. kurzen Freiheitsstrafen;

c. vorübergehender Unterbringung im Straf- und Massnahmenvollzug;

d. gemäss besonderer Vereinbarung Polizeihaft;

e. ausnahmsweise für kurze Zeit Administrativhaft;

f. ausnahmsweise für kurze Zeit, und wenn die nötige spezifische Betreuung gewährleistet ist, Haft für Jugendliche.

2. Die Polizeizellen dienen der Polizeihaft sowie der kurzfristigen Aufnahme von Verhafteten bis zu deren Einlieferung in ein Gefängnis oder in eine Straf- oder Massnahmeanstalt oder in Adminstrativhaft.

3. Aus dringenden Gründen der Strafuntersuchung oder der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs können Gefangene für maximal 3 Tage in die Sicherheitszelle eines Gefängnisses oder vom Gefängnis in eine Polizeizelle verbracht werden. In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter des Amts für Justizvollzug diese Frist verlängern.

4. Halbgefangenschaft wird in besonderen, getrennten Räumlichkeiten vollzogen.

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