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261.61 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Zellenreinigung

Hygiene und Körperpflege
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§ 19 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Zellenreinigung

1. Die Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten und der Zellen in den Gefängnissen obliegt den Gefangenen. Wo dies nicht oder nicht in ausreichender Weise erfolgt, veranlasst dies die Gefangenenbetreuung auf Kosten der oder des Gefangenen.

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