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261.61 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen - Telefonverkehr

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§ 18 Verordnung über die Gefängnisse und Polizeizellen · Telefonverkehr

1. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen ist der Telefonverkehr grundsätzlich nicht zugänglich. Ausnahmen sind möglich, wenn die Verfahrensleitung und die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen.

2. Personen im Straf- und Massnahmenvollzug oder in Administrativhaft können auf eigene Kosten telefonieren.

3. Wo telefonieren zulässig ist, darf dies nur über die von den Gefängnissen zur Verfügung gestellten Geräte erfolgen. Besitz oder Nutzung privater Telefongeräte sind unzulässig und führen nebst disziplinarischen Massnahmen zur Einziehung der privaten Geräte.

4. Der Telefonverkehr kann eingeschränkt oder gesperrt werden, wenn damit Missbrauch erfolgt oder droht.

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